ABTREIBUNGS- UND SCHEIDUNGSRECHT
Mein Körper gehört mir
von Tobias Prüwer

„Das ist ja ein Rückschritt ins Mittelalter.“ So oder ähnlich drückte meine Mutter ihren Unmut darüber aus, als sie von der rechtlichen Stellung der Frau in der Bundesrepublik erfuhr. So oder ähnlich wird es vielen DDR-Bürgerinnen ergangen sein, damals bei der Vereinigung. Vielleicht meinte meine Mutter auch die Kaiserzeit. Jedenfalls nahm sie als Frau einige BRD-Gesetze als Beschneidung ihrer Rechte und der freien Verfügbarkeit über ihren Körper und ihr Leben wahr.
Ein Gleichberechtigungsparadies war die DDR nicht. Als patriarchaler Staat baute sie auf männlichen Machtstrukturen auf. Allein der Militarismus betonte das Männliche. Und die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau endete spätestens vor der Vollmitgliedschaft im SED-Zentralkomitee. Sie blieb Behauptung. Und doch betrieb der Staat gezielte berufliche Frauenförderung. Und hinsichtlich zweier Rechte war die DDR sehr fortschrittlich.
Die DDR fand eine klare Antwort auf die zunehmenden Forderungen der Frauen nach mehr Selbstbestimmung. So verabschiedete die Volkskammer im März 1972 das „Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft“. Der Inhalt war weltweit einzigartig: Es übertrug zum ersten Mal überhaupt den Frauen unmittelbar das Recht, über ihren Körper zu verfügen. Innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen konnten sie selbst über die Möglichkeit eines Abbruches entscheiden. Davor war eine Kommission dafür zuständig, die abhängig von bestimmten körperlichen Voraussetzungen urteilte. Das Gesetz beendete auch die Praxis illegaler Abbrüche, bei denen pro Jahr ca. 70 bis 80 Frauen starben. Im ersten Jahr nach der Legalisierung lag die Quote der Abtreibungen bei drei Prozent, im Jahr darauf pendelte sie sich zwischen zwei und drei Prozent ein. Nur weil es die Möglichkeit gab, wurden Abtreibung folglich nicht zur gedankenlosen Modeerscheinung.
Kirchen und Ärzte kritisierten das Abtreibungsgesetz eher leise. Letztere weigerten sich mitunter, Abbrüche durchzuführen. Anfänglich sei es auch ratsam gewesen, sie außerhalb des eigenen Wohnorts durchführen zu lassen, wie eine Zeitzeugin berichtet. Das sollte vor Anfeindungen im sozialen Umfeld bewahren, schließlich aber wurde Abtreibung gesellschaftlich enttabuisiert. Das Gesetz galt bis 1992, dann trat ein bundeseinheitlich reformierter Paragraph 218 in Kraft, demzufolge Abtreibung rechtswidrig ist, aber innerhalb einer Zwölfwochenfrist und notwendigen Beratung straffrei bleibt. Die Verfügung über den eigenen Körper war den Frauen genommen.
Genauso beengend empfanden Frauen das BRD-Scheidungsrecht. Frauen wie Männer waren im Normalfall selbstständig und finanziell unabhängig. Also sah das DDR-Gesetz beim Eheaus keine Versorgungsnotwendigkeiten. Das Trennungsjahr fehlte ebenso wie der Schuldspruch durch ein Familiengericht und Unterhaltszahlungen für Ehepartner:innen waren auch nicht vorgesehen. Paare konnten sich also rasch und unbürokratisch voneinander scheiden. Das war tatsächlich nicht selten der Fall.
In den 1980ern ging die Hälfte aller Ehen wieder in die Brüche, die DDR galt als Scheidungsweltmeister. Das rächte sich für eine Gruppe von Frauen nach der Wende, jene damals Geschiedenen mit geringem Einkommen. Sie wurden im West-Recht im Gegensatz zu den Männern einfach vergessen. Ihnen steht kein Versorgungsausgleich für gemeinsame Ehejahre zu. Zeiten für die Kindererziehung werden ebenfalls nicht anerkannt. Für die Frauen bedeutet das bis heute ein Leben in Armut.
Besonders Anfang der 1990er musste sich sicherlich nicht nur meine Mutter den Vorwurf gefallen lassen, Rabenmutter zu sein. Wie hätte sie mit Kind beruflich engagiert sein können? Nicht nur hinsichtlich der Berufstätigkeit der Frau prallten 1990 Welten aufeinander. Uneheliche Kinder oder alleinerziehende Elternteile stießen seit den 1970er Jahren in der DDR nicht mehr auf Empörung, waren Teil der Normalität.
Dieser Text wurde erstveröffentlicht im Buch „1989 – Lieder unserer Heimat: Der Almanach zum Lebensgefühl der Aufwachsenden”
